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   BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 628/80   

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BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 628/80 (https://dejure.org/1980,2198)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1980 - IVb ZB 628/80 (https://dejure.org/1980,2198)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 628/80 (https://dejure.org/1980,2198)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwaltszwang - Versorgungsausgleichs-Folgesachen

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1958
  • MDR 1980, 833
  • FamRZ 1980, 990
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 18.02.1976 - BT-Drs 7/4761
    Auszug aus BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 628/80
    Die Änderung in "Parteien" in § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgte schließlich, weil nach der auf Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages beschlossenen Fassung des § 621 Abs. 1 Nr, 8 ZPO die Beteiligung Dritter in den - der ZPO unterliegenden - güterrechtlichen Streitigkeiten in Betracht kam (BT-Drucks. 7/4761 S. 61).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Der Anwaltszwang in Familiensachen dient einerseits dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege, andererseits aber - mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen und die häufig existentielle Bedeutung familiengerichtlicher Verfahren - vor allem dem Schutz der Beteiligten durch eine sachgerechte Rechtsberatung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 85/86 - FamRZ 1987, 57, 58 und vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 628/80 - FamRZ 1980, 990, 991; vgl. im Einzelnen MünchKommZPO/Toussaint 5. Aufl. § 78 Rn. 2).
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Die finanziellen Auswirkungen, die ohnehin oft nicht klar überschaubar sind, bleiben in dem hier zu erörternden Rahmen indessen von untergeordneter Bedeutung, wie sich schon daran zeigt, daß zwischen den am Versorgungsausgleich beteiligten Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen ein finanzieller Ausgleich nicht stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 628/80 - FamRZ 1980, 990, 991).
  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 141/92

    Kein Anwaltszwang für öffentliche Körperschaft in höheren Rechtszügen einer FGG

    Der Gesetzgeber führte damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiter, der in Anlehnung an den Gedanken des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG bestimmte Beteiligte schon für das frühere Recht in den Tatsacheninstanzen vom Anwaltszwang freigestellt hatte (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 23 mit Hinweis auf die Entscheidungen BGH, Beschluß vom 20. September 1988 - IV ZB 97/78 - FamRZ 1978, 889 f sowie Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 628/80 - FamRZ 1980, 990 ff).

    Hielt es mithin der Gesetzgeber weder aus Gründen des wohlverstandenen Parteiinteresses noch einer geordneten Rechtspflege für erforderlich, am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligte Körperschaften des öffentlichen Rechts in den höheren Rechtszügen dem Anwaltszwang zu unterstellen (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 aaO. S. 991 re.Sp. oben), so besteht auch kein Anlaß, die Beauftragung eines beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalts dann zu verlangen, wenn eine solche Körperschaft sich durch einen Anwalt vertreten läßt.

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZB 634/80

    Weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde des Jugendamtes als

    In Scheidungsfolgesachen, die die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind betreffen, unterliegt das Jugendamt bei der Einlegung einer Erstbeschwerde nicht dem Anwaltszwang (Fortführung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschlusses vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 628/80).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits durch Beschluß vom 20. September 1978 (IV ZB 97/78 - LM ZPO § 621 e Nr. 8 = FamRZ 1978, 889 = NJW 1979, 108) entschieden und der erkennende Senat durch Beschluß vom 21. Mai 1980 (IV b ZB 628/80; zur Veröffentlichung bestimmt) bestätigt hat, gilt diese Freistellung der Behörde vom Anwaltszwang auch für die Einlegung einer Erstbeschwerde in einer Scheidungsfolgesache gemäß § 623 Abs. 1 ZPO, bei der die Parteien sich nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/88

    Beschwerdebefugnis des Sozialversicherungsträgers

    Die erstrebte Ausgleichsform ist für sie günstiger, weil beim Quasisplitting ihre Aufwendungen vom Träger der Versorgungslast zu erstatten sind (§§ 83b Abs. 2 Satz 2 AVG, 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO) oder - bei kleinen Beträgen - eine Beitragspflicht nach § 10b VAHRG in Frage kommt, während zwischen den an einem Splitting beteiligten Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung kein finanzieller Ausgleich stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 628/80 - FamRZ 1980, 990, 991).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 657/81

    Folgen der Einlegung der Beschwerde in Familiensachen für das Rechtsmittel -

    Soweit Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen in Versorgungsausgleich-Folgesachen und Jugendämter in Folgesachen, die die Regelung der elterlichen Sorge betreffen, vom Anwaltszwang ausgenommen sind (vgl. BGH Beschluß vom 20. September 1978 - IV ZB 97/78 - LM ZPO § 621 e Nr. 8 = NJW 1979, 108 = FamRZ 1978, 889; Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 628/80 - NJW 1980, 1958 = FamRZ 1980, 990; vom 25. Juni 1980 - IV b ZB 634/80 - NJW 1980, 2260 = FamRZ 1980, 991), handelt es sich um Verfahrensbeteiligte, für die eine Anfechtung sonstiger Teile des Verbundurteils ohnehin nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 04.06.1980 - IVb ZB 664/80

    Folgen der Anfechtung eines Verbundurteils - Folgen der beschränkten Anfechtung

    Der Senat hat sich mit dieser Kritik anhand eines anderen, vom Beschwerdegericht im gleichen Sinne entschiedenen Falles in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 628/80 - eingehend auseinandergesetzt und die Einwände, die gegen die Anwendung des Behördenprivilegs des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG auf die Behörden der gesetzlichen Rentenversicherungen in Versorgungsausgleichssachen erhoben worden sind, nicht für durchgreifend erachtet.
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 602/80

    Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung

    Der Senat hat sich mit dieser Kritik anhand eines anderen, vom Beschwerdegericht im gleichen Sinne entschiedenen Falles in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 21. Mai 1980 - IV b ZB 628/80 - eingehend auseinandergesetzt und die Einwände, die gegen die Anwendung des Behördenprivilegs des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG auf die Behörden der gesetzlichen Rentenversicherungen in Versorgungsausgleichs-Folgesachen erhoben worden sind, nicht für durchgreifend erachtet.
  • OLG Nürnberg, 03.02.1982 - 11 UF 3408/81
    Der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bedurfte es nicht (§ 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 29 Abs. 1 S. 3, 53b Abs. 2 FGG, vgl. BGH FamRZ 1978, 889 = BGHF 1, 160; 1980, 990 = BGHF 2, 147).
  • OLG Frankfurt, 22.12.1980 - 5 UF 58/80
    Die LVA als öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger unterliegt nicht dem Anwaltszwang des § 78 ZPO (BGH FamRZ 1980, 773 = BGHF 2, 145; 1980, 990 = BGHF 2, 147).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.1985 - 3 UF 199/85
  • OLG Frankfurt, 08.11.1983 - 4 UF 169/83
  • OLG Stuttgart, 14.07.1981 - 15 UF 261/80
  • OLG Nürnberg, 16.06.1981 - 11 UF 1531/80
  • OLG Frankfurt, 17.11.1980 - 1 UF 338/79
  • OLG Köln, 11.11.1980 - 4 UF 160/80
  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZB 683/80

    Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung

  • OLG Nürnberg, 15.07.1980 - 10 UF 1122/80
  • OLG Bremen, 22.01.1985 - 5 UF 79/84
  • OLG München, 15.12.1981 - 4 UF 83/81
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